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Teil 1 und 0 siehe unten
Ich möchte den nächsten Stein setzen. Auch wenn der erste ja bereits erheblichen Diskussionsbedarf hervorgerufen hat (was mich sehr freut. Also die Diskussion, der Bedarf vielleicht nicht…. darüber muss ich aber noch mal nachdenken).

Das nächste Strukturprinzip ist das der „Rechtsstaatlichkeit“.

Der Rechtsstaat garantiert die Freiheit des Bürgers und schützt ihn gleichermaßen vor Eingriffen in seine Grundrechte durch den Staat. Warum?

Durch die Gewaltenteilung – zur Erinnerung: Legislative (Parlament) macht Gesetze, die Exekutive (Regierung und Verwaltung) führt die Gesetze aus und die Judikative (Gerichte) kontrolliert die Gesetzgebung/Verwaltung- werden die Eingriffsmöglichkeiten des Staates (z.B. durch Steuern, Einschränkung in die Meinungsfreiheit etc.) beschränkt. Die Verfassung und die Einhaltung derer durch die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts sind dabei maßgeblich, denn die Verfassung, die über allen anderen Gesetzen steht, gibt den Rahmen für den Staat vor.

Weiterhin fordert die Rechtsstaatlichkeit die Bindung an Gesetz (kein Handeln der Verwaltung ohne und gegen Gesetz) und an Recht (Völkerrecht), womit wiederum der Bürger davor geschützt wird, dass Unrecht per Gesetz angeordnet wird (Radbruchsche Formel). Hier liegt der springende Punkt: Die Trennung von Legalität und Legitimität.

Weitere Faktoren, die zum Rechtsstaat gehören:

- Der Staat besitzt das Gewaltmonopol (im Gegensatz zum Faustrecht)

- Verhältnismäßigkeit der staatlichen Mittel à Der Zweck heiligt nicht die Mittel (Polizist sollte eine Fahrradfahrerin nicht erschießen, weil sie über Rot gefahren ist).

- Staatliche Maßnahmen müssen hinreichend bestimmt sein –> Gebot der Klarheit und Verlässlichkeit

- Rückwirkungsverbot (z.B. Der Staat kann kein Gesetz erlassen, dass die Haltung von Wellensittichen ab dem Jahr 2003 unter Strafe stellt.)

- Wesentlichkeitstheorie: Alles wesentlichen Entscheidungen (Gesetze) müssen vom Bundestag entschieden werden. (Geht Hand in Hand mit dem Demokratieprinzip)

Zusammenfassend lassen sich drei Punkte festhalten:

  1. Der Rechtsstaat garantiert Rechtssicherheit
  2. Der Rechtsstaat schützt die Freiheit der Bürger
  3. Der Rechtsstaat versucht Gerechtigkeit herzustellen

Wir sehen, das Rechtsstaatsprinzip ist essentiell für die Gewährleistung unserer Freiheit. „Ohne den Rechtsstaat könnte die Demokratie nicht atmen“ (MH)

3 Antworten zu “Steine. Teil 2. Rechtsstaat.”

  1. Henry Dent sagte

    Keine Einwände. ^^ Der Rechtsstaat ist das Beste, was wir bisher vom Himmel fallen gesehn haben. Mal abgesehen davon, dass WIR, wie das Bild “Totaldemokratie” andeutet, es auch übertreiben können.

    Rechtsstaat: ja!
    Rechtliches Durchdringen der privaten Sphäre / der Sphäre individueller Freiheit: Nein!

    -> Schutz des Einzelnen vor sozialen Kräften: ja
    -> Verbot von Werbung und Trash-Billigproduktionen im Kinderfernsehen: ja!
    -> Vorschriften darüber ob ich als autonomes und erwachsenes Individuum (Nichtraucher!) rauchen darf: NEIN!

    :)

  2. Schlotty sagte

    Ich bin dafür, das Rauchen gesetzlich zu verbieten. Ist schließlich nur schlecht und eine Gefahr für die lieben Bürgerinnen und Bürger.

  3. MH sagte

    Schön. Schön, dass wir uns einig sind, dass das Rechtsstaatsprinzip essentiell für unser gesellschaftliches Zusammenleben ist. Schließlich kann nur in einem Rechtsstaat die Freiheit aller durch und von dem Staat gewährleistet werden.

    Allerdings müssen wir das “Rauchverbot” hier noch mal genauer thematisieren, da es doch einige Verständnisschwierigkeiten zu geben scheint.

    Der Punkt ist doch der, dass es bei dem sog. Rauchverbot nicht um das allgemeine Verbot des Rauchens an sich geht. Jeder Mensch, der will, kann alleine oder zusammen mit Gleichgesinnten nach Herzenslust Nikotin und Teer konsumieren.
    Sondern es geht um etwas anderes. Durch besagtes “Rauchverbot” soll Rauchen dort unterbunden werden, wo es andere Menschen, bekannt als Nichtraucher, in ihrer Gesundheit und damit in ihrer Freiheit beeinträchtig. Schließlich schädigen die Raucher z.B. in einer Gaststätte durch ihren Konsum die anwesenden Nichtraucher in erheblichen Maße, da diese zum Passivrauchen de facto gezwungen werden. Das Passivrauchen noch gesundheitsschädlicher ist, als es das aktive Rauchen ist, sollte gemeinhin bekannt sein.
    Dies geschieht, wie das Gaststättenbeispiel zeigt, an öffentlichen oder der Allgemeinheit zugänglichen Orten, die für ein soziales Zusammenleben von erheblicher Bedeutung sind oder ohne die ein solches schlichtweg nicht möglich ist.
    Weitere Beispiele dafür sind öffentliche Plätze, Gebäude und Einrichtungen – bspw. Bahnhöfe, Universitäten, Ämter etc. etc. etc.

    Dem Nichtraucher ist es also unmöglich sich dem seine Gesundheit gefährdenden Rauch zu entziehen, wenn er sich in der eben beschriebenen Sozialsphäre bewegen will; wenn er am gesellschaftlichen Leben teilnehmen möchte.

    Vom Raucher hingegen kann man erwarten, dass er seiner Sucht nur dort frönt, wo er niemanden, der es nicht will, gefährdet. Schließlich ist, um einmal die ordnungsrechtliche Terminologie zu bemühen nicht der Nichtraucher der Störer, sondern der Raucher ist der Störer der öffentlichen Sicherheit. Von ihm geht die Gefahr für die Rechte des Nichtrauchers aus, nicht umgekehrt.

    Zum Thema Rechte:
    „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt[...]“ – Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz.

    Es ist also evident, dass der Raucher durch seine uneingeschränkte Persönlichkeitsentfaltung (das Rauchen) heftigst in die Rechte des Nichtrauchers eingreift.
    Bsp.: „Jeder hat das Recht auf [...] körperliche Unversehrtheit.“ – Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz.

    - Wie die Grundrechte hier konkret wirken kann für uns erst einmal dahinstehen, da sie entweder über zivilrechtliche Generalklauseln mittelbar unter Privaten gelten oder aber sich in dem Begriff „öffentlichen Sicherheit“, der u.a. auch die Grundrechte umfasst, verbergen und so vom Störer (Raucher) gefährdet werden. -

    Der Raucher ist also in rechtsstaatliche „Ketten“ zu legen, da der Nichtraucher seine Freiheit sonst nicht entfalten könnte.

    Daher ist festzuhalten, dass ein relatives Rauchverbot mit dem Rechtsstaat nicht vereinbar ist, sondern er es sogar erfordert, was längst überfällig ist, damit beide – Raucher wie Nichtraucher ihre Freiheit entfalten können.

    Weitere Ausführungen, wie z.B. zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme etc., behalte ich mir vor.

    Ich habe aus Vereinfachungsgründen das generische Maskulinum verwendet. Folglich sind Raucherinnen und Nichtraucherinnen hier mit gemeint.

    Beste Grüße

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